12. August 2022, 10 Uhr 08

Schadenersatz: Kein Sprungregress des Generalunternehmers in einer Erfüllungsgehilfenkette

Der OGH hat kürzlich in einer wegweisenden Entscheidung die in der Lehre bisher umstrittene Frage geklärt, ob sich ein Generalunternehmer in einer Erfüllungsgehilfenkette direkt beispielsweise gegen einen Sub-Subunternehmer regressieren kann (so genannter "Sprungregress"). Zusammengefasst ist das dem OGH zu Folge nicht möglich. Ein Werkunternehmer kann sich daher nach § 1313 ABGB nur gegen seinen eigenen Gehilfen, nicht aber gegen den Gehilfen des Gehilfen regressieren (OGH 30.06.2022, 4 Ob 99/22 w).

Im der Entscheidung des Höchstgerichts zu Grunde liegenden Sachverhalt schlossen die Wohnungseigentümer einer Liegenschaft (im Folgenden: Besteller) mit der Klägerin als Werkunternehmerin und Bauträgerin einen Werkvertrag über die Sanierung des Wohngebäudes. Die Klägerin gab die Bauausführung an ein anderes Bauunternehmen weiter (im Folgenden: Subunternehmer), das sich ihrerseits weiterer Bauunternehmer, unter anderem der Beklagten (als "Sub-Subunternehmerin") für die Herstellung einzelner Gewerke bediente. Die Beklagte führte ihre Werkleistungen und Verbesserungsarbeiten mangelhaft aus, wodurch zwei Besteller/Wohnungseigentümer Schäden durch Feuchtigkeitseintritte erlitten.

In einem Vorprozess machten zwei der Besteller diesen Schaden gegen die Klägerin, also die Werkunternehmerin, geltend. Wegen der mangelhaften Werkleistungen wurde die Klägerin rechtskräftig zum Ersatz der Sanierungskosten verurteilt. Die klagende Werkunternehmerin begehrte nunmehr die von ihr im Vorprozess zu ersetzen gewesenen Sanierungskosten regressweise nach § 1313 Satz 2 ABGB von der Beklagten Sub-Subunternehmerin für die von dieser verursachten Bau- und Ausführungsmängeln. Sie argumentierte dies zusammengefasst damit, dass es irrelevant sei, dass die Streitteile beim Bauvorhaben nicht in einem direkten Vertragsverhältnis gestanden seien, weil nach dieser Norm ein Regress im Wege der Erfüllungsgehilfenkette erfolgen könne.

Der Oberste Gerichtshof widersprach der Rechtsansicht der Klägerin, verneinte den geltend gemachten Anspruch und begründete seine diesbezügliche Entscheidung zusammengefasst wie folgt:

§ 1313 zweiter Satz ABGB regelt den Regressanspruch des § 1313 ABGB wegen eines Verstoßes im Innenverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und dem mit diesem durch ein Vertragsverhältnis verbundenen Gehilfen. Dabei ist auch nach der bisherigen Rechtsprechung des OGH unbestritten, dass ein Vertragspartner (z.B. Generalunternehmer) bei einer sogenannten Erfüllungsgehilfenkette auch für das Verschulden des von seinem Erfüllungsgehilfen verwendeten weiteren Erfüllungsgehilfen (Sub-Subunternehmer) haftet. Dieser Haftung (z.B.) eines Generalunternehmers bei einer Erfüllungsgehilfenkette liegt zugrunde, dass sich dieser auch des "Sub-Subunternehmers" zur Interessenverfolgung gegenüber dem Besteller bedient. Ein Gehilfe (und damit auch ein "Sub-Subunternehmer") selbst haftet (vom Fall eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter abgesehen) gegenüber dem Besteller aber nicht vertraglich, was durch die (vertragliche) Haftung des Generalunternehmers für das Verhalten des Gehilfen ausgeglichen wird.

In Anbetracht des Umstands, dass sich der Besteller bei vertraglichen Ansprüchen an seinen Vertragspartner (also z.B. den Generalunternehmer) richten muss, wäre es dem OGH zu Folge ein Wertungswiderspruch, wenn sich dieser Vertragspartner (Generalunternehmer) bei einer Erfüllungsgehilfenkette aussuchen könnte, ob er sich bei seinem eigenen Vertragspartner (Subunternehmer) oder einem weiteren Gehilfen (Sub-Subunternehmer) regressiert.

Rechtsanwalt Dr. Burkhard Georg Mötz

3. Mai 2022, 15 Uhr 10

Gesellschafterstreit: Weiter kein direkter Anspruch eines GmbH-Gesellschafters gegenüber seinem Mitgesellschafter

Ein Leistungs- bzw Unterlassungsbegehren, mit dem einem Gesellschafter in Generalversammlungen zwar nicht die Ausübung des Stimmrechts in einer bestimmten Weise, aber doch sonstige Verhaltensweisen vorgeschrieben werden sollen, ist ebenso wie ein Feststellungsbegehren, mit dem für gewisse Abstimmungsgegenstände für die Zukunft das Stimmrecht eines Gesellschafters bindend festgestellt werden soll, grundsätzlich unzulässig (OGH 2.2.2022, 6 Ob 213/21y).

In Prozessen über Gesellschaftsbeschlüsse ist immer die GmbH Partei. Dies bedeutet, dass solche Prozesse (ua auf Unterlassung der Ausübung des Stimmrechts) unter Gesellschaftern und Organmitgliedern untereinander und gegeneinander nicht zuzulassen sind, obwohl es sich vielfach nicht um Streitigkeiten mit der GmbH, sondern um Streitigkeiten der Gesellschafter, allenfalls der Organmitglieder, handelt. Die behauptete Verletzung von Mitgliedschaftsrechten durch bereits gefasste Beschlüsse kann nicht mit Unterlassungsklage des Gesellschafters gegen den Geschäftsführer unter Außerachtlassung der in § 41 GmbHG vorgesehenen befristeten Anfechtungsmöglichkeit bekämpft werden. Künftig allenfalls ins Auge gefasste Beschlüsse können in Ermangelung eines vom Gesetz dem einzelnen Gesellschafter gegenüber seinem Mitgesellschafter eingeräumten Anspruchs auf Ausübung des Stimmrechts in einem bestimmten Sinn nicht mit vorbeugender Unterlassungsklage oder einstweiliger Verfügung verhindert werden. Abgesehen davon, dass sich die Voraussetzungen für den Ausschluss vom Stimmrecht auch bei einer konkreten Beschlussfassung in Zukunft anders gestalten können, würde die Stimmrechtsausübung an sich nicht verhindert und es wäre wieder die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses auf das nur mittels der Nichtigkeitsklage des einen oder des anderen durch die Feststellung des Abstimmungsergebnisses benachteiligten Gesellschafters zu bewältigende Problem verlagert, ob im konkreten Fall das Stimmrecht zugestanden oder versagt gewesen sei. Ein Leistungs- bzw Unterlassungsbegehren, mit dem einem Gesellschafter in Generalversammlungen der GmbH zwar nicht die Ausübung des Stimmrechts in einer bestimmten Weise, aber doch sonstige Verhaltensweisen vorgeschrieben werden sollen, erweist sich daher, ebenso wie ein Feststellungsbegehren, mit dem für gewisse Abstimmungsgegenstände in Generalversammlungen der GmbH ohne zeitliche Einschränkungen für die Zukunft das Stimmrecht eines Gesellschafters bindend festgestellt werden soll, schon grundsätzlich als unzulässig. Zur Klärung der Fragen, ob sich die Gesellschafter oder der Versammlungsleiter in der Generalversammlung rechtmäßig verhalten haben, wer zu welchen Beschlussgegenständen sein Stimmrecht gültig ausüben durfte bzw ausgeübt hat und welche Beschlüsse letztlich wirksam zustande gekommen sind, steht die befristete Klage nach §§ 41 f GmbHG zur Verfügung.

15. März 2022, 14 Uhr 52

Google-Bewertungen: Üble Laune rechtfertigt Entzug von Sternen nicht

Dr. Burkhard Mötz hat kürzlich im Rechtspanorama der "Presse" die Zulässigkeit von negativen Sterne-Bewertungen im Internet erörtert. Kurz zusammengefasst muss eine Bewertung vor allem inhaltlich richtig und sachlich nachvollziehbar sein. Dabei bleibt noch ein relativ großer Spielraum für das subjektive Empfinden des Bewertenden. Ist die Bewertung allerdings unwahr oder fehlt ein sachlicher Bezug der Bewertung zur vom bewerteten Unternehmen angebotenen (Dienst-)Leistung, ist die Bewertung unzulässig.

Näheres dazu im Artikel.

 

 

2. Februar 2022, 17 Uhr 55

Ausübung des Bucheinsichtsrechts eines GmbH-Gesellschafters

Allein der Umstand, dass mit der Bucheinsicht ein gewisser Zeitaufwand verbunden ist, ist kein ausreichender Grund ausnahmsweise eine Vertretung zuzulassen. Ein Anspruch auf die beantragte Ausübung des Bucheinsichtsrechts durch einen beliebigen Bevollmächtigten bestehe nicht (OGH 20.10.2021, 6 Ob 165/21i).

Die Ausübung des Bucheinsichtsrechts eines GmbH-Gesellschafters durch Bevollmächtigte ist im Allgemeinen nur mit Einverständnis der anderen Gesellschafter zulässig, ohne deren Einverständnis dann, wenn der Gesellschafter zB wegen längerdauernder Erkrankung oder dauernder Abwesenheit nicht selbst Einsicht nehmen kann. Überdies ist anerkannt, dass der Gesellschafter grundsätzlich befugt ist, bei der Ausübung seines Informationsrechts zur Verschwiegenheit verpflichtete sachverständige Dritte (etwa Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchsachverständige) beizuziehen, es sei denn, deren Mitwirkung wäre völlig überflüssig oder im Einzelfall in Hinblick auf die damit verbundene Störung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft oder aus anderen Gründen als schikanös oder rechtsmissbräuchlich anzusehen. Dies dient der Wahrung des Interesses der Gesellschaft an der Geheimhaltung von Gesellschaftsinterna und hängt daher nicht davon ab, ob und durch wen sich die Gesellschaft selbst vertreten lässt.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren weder Umstände behauptet, die einer Ausübung des Bucheinsichtsrechts durch ihn persönlich entgegenstünden noch die Beiziehung sachverständiger Dritter begehrt.

Das Rekursgericht war der Ansicht, allein der Umstand, dass mit der Bucheinsicht ein gewisser Zeitaufwand verbunden ist, stelle keinen ausreichenden Grund dar, der ausnahmsweise eine Vertretung zuließe; auf die Beiziehung eines sachverständigen Dritten habe sich der Antrag nicht gerichtet. Ein Anspruch auf die beantragte Ausübung des Bucheinsichtsrechts durch einen beliebigen Bevollmächtigten bestehe somit nicht.

Rechtsanwalt Dr. Martin Maxl

10. Dezember 2021, 13 Uhr 05

Kündigung während Kurzarbeit wirksam

Seit Beginn der COVID-Kurzarbeit wurde die Frage, ob die Kündigungsbeschränkungen der Sozialpartnervereinbarung bloß den Beschäftigungsstand in den Unternehmen oder auch die individuellen Arbeitnehmer schützen sollen, kontrovers diskutiert. Denn nur im Falle eines individuellen Kündigungsschutzes wäre die Kündigung eines Arbeitnehmers unwirksam. Der OGH hat jüngst entschieden, dass die Kurzarbeitsvereinbarung keinen individuellen Kündigungsschutz vermittelt (OGH 22.10.2021, 8 ObA 48/21 y).

Gegenstand der Entscheidung des Höchstgerichts war eine „Sozialpartnervereinbarung-Einzelvereinbarung“ über Corona-Kurzarbeit, welche unter anderem die folgende, im Wesentlichen dem gängigen Muster einer solchen Vereinbarung entsprechende (zusammengefasste) Klausel enthält:

Während der Kurzarbeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, jenen Beschäftigtenstand im Betrieb aufrecht zu erhalten, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes der Kurzarbeitsvereinbarung bestanden hat (Behaltepflicht).

Die Dauer der Behaltepflicht nach Ende der Kurzarbeit beträgt einen Monat.

Kündigungen dürfen frühestens nach Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen werden.

Der OGH sieht den wesentlichen Zweck einer Corona-Kurzarbeitsvereinbarung darin, die Voraussetzung für die Erlangung von Kurzarbeitsbeihilfen zu schaffen. Solche Vereinbarungen sind daher im Lichte der Erfordernisse des Gesetzes zu lesen, wonach hinsichtlich des von der Kurzarbeit erfassten Beschäftigtenstandes sichergestellt sein muss, dass während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum („Behaltefrist“) der Beschäftigtenstand aufrechterhalten wird, es sei denn, dass die regionale Organisation des Arbeitsmarktservice in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt. Das Gesetz statuiert dabei keinen individuellen Kündigungsschutz und auch sonst keinen Eingriff in das System des Beendigungsschutzes. Daher müssen auch die Vereinbarungen nicht so ausgelegt werden, dass damit neben dem allgemeinen, gesetzlichen Beendigungsschutz ein weiterer individueller Kündigungsschutz vereinbart worden wäre. Ebenso wenig resultiert aus den Vereinbarungen eine Änderung der Kündigungsfristen oder ‑termine.

In einem Punkt wirkt sich die Kurzarbeit dann aber doch auf den Kündigungsschutz aus: Denn die Kurzarbeitsförderung ist dem OGH zu Folge im Zusammenhang mit der Anfechtung einer Kündigung relevant. Demnach ist die Kurzarbeitsförderung im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens „betriebsbedingter Kündigungsgründe“ zu berücksichtigen, sie kann mit anderen Worten dazu führen, dass eine Kündigung nicht als betriebsbedingt qualifiziert wird, wodurch sie im Falle ihrer Sozialwidrigkeit unwirksam wäre.

Rechtsanwalt Dr. Burkhard Georg Mötz